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§ 14e UG

Fassungen
21.03.2013 bis 31.03.2014 — BGBl. I Nr. 52/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14e21.03.201331.03.2014 BGBl. I Nr. 52/2013 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 e

Inkrafttretensdatum

21.03.2013BGBl. I Nr. 52/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 32

Text

Zusammensetzung des Globalbudgets

Paragraph 14 e,

  1. Absatz eins,Die Universitäten erhalten ein durch die Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Es setzt sich aus den Teil- und Subbeträgen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischen Mehraufwand zusammen. Die Höhe der Teil- und Subbeträge wird unter Berücksichtigung von Paragraph 14 b, Absatz 2, in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Teilbeträge wird auf Grund folgender Kriterien ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Teilbetrag für Lehre:
      Die Höhe des Teilbetrags für Lehre wird auf Grund der Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen pro Studienfeld festgelegt.
      Der Teilbetrag für Lehre wird durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, ermittelt wird.
    2. Ziffer 2
      Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste:
      Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:
      1. Litera a
        Für alle Universitäten aus einem nach Fächergruppen gewichteten Forschungszuschlag zur Anzahl der von der Universität angebotenen und betreuten Studienplätze pro Fächergruppe. Die Gewichtung des Forschungszuschlags ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu bemessen.
      2. Litera b
        Für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators berechnet wird.
      3. Litera c
        Für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16, bis 21 („künstlerische Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher sowohl anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators als auch eines wettbewerbsorientierten Indikators für die Entwicklung und Erschließung der Künste berechnet wird.
      Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die entsprechenden Subbeträge werden jeweils durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, ermittelt wird.
    3. Ziffer 3
      Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand:
      Der Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:
      1. Litera a
        Subbetrag für Großforschungsinfrastruktur
      2. Litera b
        Subbetrag für Gebäude
      3. Litera c
        Subbetrag für den klinischen Mehraufwand
      Diese Subbeträge werden unter Berücksichtigung des sachlich gerechtfertigten Bedarfs der Universität in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Schlagworte

Teilbetrag, Bachelorstudium, Diplomstudium

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40148604