Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14eParagraph 14 e
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 32zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 32
Text
Zusammensetzung des Globalbudgets
§ 14e.Paragraph 14 e,
(1)Absatz eins,Die Universitäten erhalten ein durch die Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Es setzt sich aus den Teil- und Subbeträgen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischen Mehraufwand zusammen. Die Höhe der Teil- und Subbeträge wird unter Berücksichtigung von § 14b Abs. 2 in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.Die Universitäten erhalten ein durch die Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Es setzt sich aus den Teil- und Subbeträgen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischen Mehraufwand zusammen. Die Höhe der Teil- und Subbeträge wird unter Berücksichtigung von Paragraph 14 b, Absatz 2, in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Teilbeträge wird auf Grund folgender Kriterien ermittelt:
Teilbetrag für Lehre:
Die Höhe des Teilbetrags für Lehre wird auf Grund der Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen pro Studienfeld festgelegt.
Der Teilbetrag für Lehre wird durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g ermittelt wird.Der Teilbetrag für Lehre wird durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, ermittelt wird.
Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste:
Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:
Für alle Universitäten aus einem nach Fächergruppen gewichteten Forschungszuschlag zur Anzahl der von der Universität angebotenen und betreuten Studienplätze pro Fächergruppe. Die Gewichtung des Forschungszuschlags ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu bemessen.
Für die Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators berechnet wird.Für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators berechnet wird.
Für die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher sowohl anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators als auch eines wettbewerbsorientierten Indikators für die Entwicklung und Erschließung der Künste berechnet wird.Für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16, bis 21 („künstlerische Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher sowohl anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators als auch eines wettbewerbsorientierten Indikators für die Entwicklung und Erschließung der Künste berechnet wird.
Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die entsprechenden Subbeträge werden jeweils durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g ermittelt wird.Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die entsprechenden Subbeträge werden jeweils durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, ermittelt wird.
Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand:
Der Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:
Subbetrag für Großforschungsinfrastruktur
Subbetrag für den klinischen Mehraufwand
Diese Subbeträge werden unter Berücksichtigung des sachlich gerechtfertigten Bedarfs der Universität in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Schlagworte
Teilbetrag, Bachelorstudium, Diplomstudium
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
NOR40148604