Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14fParagraph 14 f
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 32zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 143, Absatz 32
Text
Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung
§ 14f.Paragraph 14 f,
(1)Absatz eins,Die Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt schrittweise:
Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 in vollem Umfang.Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten Paragraphen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, in vollem Umfang. Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzulegender Anteil im Ausmaß von maximal 60 vH des gemäß §14b Abs. 2 festgesetzten Gesamtbetrages unter Berücksichtigung des § 14e Abs. 2 (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung) verteilt, der Rest dieses Gesamtbetrages wird auf Basis der §§ 12 und 13 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2013 verteilt.Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzulegender Anteil im Ausmaß von maximal 60 vH des gemäß §14b Absatz 2, festgesetzten Gesamtbetrages unter Berücksichtigung des Paragraph 14 e, Absatz 2, (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung) verteilt, der Rest dieses Gesamtbetrages wird auf Basis der Paragraphen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, verteilt. Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 kommt die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung in vollem Umfang zur Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Universitäten haben zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 16 Abs. 1 nach einheitlichen Standards zu implementieren.Die Universitäten haben zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach einheitlichen Standards zu implementieren.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
NOR40148605