Rechtstracker.at

§ 35b UG

Fassungen
ab 15.08.2018 — BGBl. I Nr. 52/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35b heute15.08.2018 BGBl. I Nr. 52/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 b

Inkrafttretensdatum

15.08.2018BGBl. I Nr. 52/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum

Paragraph 35 b,

  1. Absatz eins,Das Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum ist Teil des Studiums der Zahnmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung von zahnärztlichen Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
  2. Absatz 2,Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.
  3. Absatz 3,Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40204842