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§ 54c UG

Fassungen
01.10.2017 bis 30.09.2024 — BGBl. I Nr. 129/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 54c01.10.201730.09.2024 BGBl. I Nr. 129/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. I Nr. 129/2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2024

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

Paragraph 54 c,

  1. Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS- Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.
  2. Absatz 2,Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von Paragraphen 54 a, Absatz eins und 58 Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3,Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Absatz eins, um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, erweitern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196504