Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76aParagraph 76 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Ist für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 80).Ist für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden vergleiche Paragraph 143, Absatz 80,).
Text
Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
§ 76a.Paragraph 76 a,
Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021
Dokumentnummer
NOR40232372