Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen
§ 8.Paragraph 8,
Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.
Schlagworte
Forschungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Dokumentnummer
NOR40033902