Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 125/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 2Artikel 10, Paragraph 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Rechnungslegung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu den §§ 193, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219/1897)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu den Paragraphen 193, 223, 226, 237, 265 und 277, dRGBl. S 219 aus 1897,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die §§ 193, 223, 237, 265 und 277 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. Die Jahres- und Konzernabschlüsse von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, dürfen auch noch in Schilling aufgestellt werden. In diesem Fall sind vorgeschriebene Angaben weiterhin in Schilling zu machen und die §§ 223 Abs. 2 sowie 277 Abs. 3 HGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.Die Paragraphen 193, 223, 237, 265 und 277 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. Die Jahres- und Konzernabschlüsse von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, dürfen auch noch in Schilling aufgestellt werden. In diesem Fall sind vorgeschriebene Angaben weiterhin in Schilling zu machen und die Paragraphen 223, Absatz 2, sowie 277 Absatz 3, HGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses in Euro ist § 223 Abs. 2 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs in Euro zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs anzugeben ist. Gleiches gilt für die Angaben nach § 226 Abs. 1 HGB.Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses in Euro ist Paragraph 223, Absatz 2, HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs in Euro zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4, erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs anzugeben ist. Gleiches gilt für die Angaben nach Paragraph 226, Absatz eins, HGB.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001,) (4)Absatz 4,Art. I § 7 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahre anzuwenden.Artikel römisch eins, Paragraph 7, ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahre anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR40161187