Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Text
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten.Der Handelsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die im Paragraph 94, Absatz eins, bezeichneten Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften der §§ 190, 212 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher sind auf das Tagebuch des Handelsmäklers anzuwenden.Die Vorschriften der Paragraphen 190, 212, über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher sind auf das Tagebuch des Handelsmäklers anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021634
alte Dokumentnummer
N2189729041S