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§ 182 UGB

Fassungen
ab 01.08.1990 — BGBl. Nr. 475/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 182 heute01.08.1990 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

01.08.1990BGBl. Nr. 475/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Gewinn- oder Verlustberechnung

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Am Schluß jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
  3. Absatz 3,Der Gewinn, der von dem stillen Gesellschafter nicht behoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

Schlagworte

Entnahmerecht

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021907

alte Dokumentnummer

N2189729317S