Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205Paragraph 205
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 31zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28 und 31
Text
Unversteuerte Rücklagen
§ 205.Paragraph 205,
(1)Absatz eins,Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die auf Grund steuerlicher Vorschriften vorgenommen worden sind (Bewertungsreserve), und sonstige unversteuerte Rücklagen sind unter Angabe der Vorschriften, nach denen sie gebildet sind, auf der Passivseite auszuweisen. Bei Vollabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist nur dann entsprechend diesen Bestimmungen eine Rücklage zu bilden, wenn die Abschreibung betragsmäßig von wesentlichem Umfang ist.
(2)Absatz 2,Die Bewertungsreserve ist insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet wurde, aus dem Vermögen ausscheiden oder die steuerliche Wertminderung durch unternehmensrechtliche Abschreibungen zu ersetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR40069934