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§ 240 UGB

Fassungen
ab 20.07.2015 — BGBl. I Nr. 22/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 240 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2015
§ 24001.01.199919.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 125/1998
§ 24001.07.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 304/1996
§ 24001.08.199030.06.1996 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240

Inkrafttretensdatum

20.07.2015BGBl. I Nr. 22/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28

Text

Anhangangaben für große Gesellschaften

Paragraph 240,

Große Gesellschaften haben im Anhang zusätzlich die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten anzugeben, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden. Die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang zu erwähnen.

Schlagworte

Umtauschrecht, Erwerbspreis

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167667