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§ 247 UGB

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 161/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 247 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 24701.01.199431.12.2004 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 247

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 161/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

ZWEITER TITEL
Umfang der einzubeziehenden Unternehmen

(Konsolidierungskreis)

Einzubeziehende Unternehmen, Vorlage- und Auskunftspflichten

Paragraph 247,

  1. Absatz eins,In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht gemäß Paragraph 249, unterbleibt.
  2. Absatz 2,Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, daß die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Konzernabschlusses an die Änderung angepaßt werden.
  3. Absatz 3,Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und, wenn eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erfordert.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Schlagworte

Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40061607