Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 255Paragraph 255
Beachte
Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28
Text
Zusammenfassung von Forderungen und Schulden verbundener Unternehmen
(Schuldenkonsolidierung)
§ 255.Paragraph 255,
(1)Absatz eins,Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (§ 189a Z 10) sind.Absatz eins, braucht nicht angewendet zu werden, soweit die wegzulassenden Beträge nicht wesentlich (Paragraph 189 a, Ziffer 10,) sind.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR40167688