Rechtstracker.at

§ 259 UGB

Fassungen
ab 20.07.2015 — BGBl. I Nr. 43/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 259 heute20.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
§ 25901.01.199419.07.2015 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 259

Inkrafttretensdatum

20.07.2015BGBl. I Nr. 43/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28

Text

Anteile anderer Gesellschafter

Paragraph 259,

  1. Absatz eins,In der Konzernbilanz ist für die nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am nach den Vorschriften des Paragraph 254, Absatz eins, ermittelten Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2,In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten „Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag“ unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Abgabenrecht

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40181528