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§ 26 UGB

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.199131.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der im Paragraph 25, Absatz 3, bezeichneten Bekanntmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber mit dem Ablaufe von fünf Jahren, falls nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt.
  2. Absatz 2,Die Verjährung beginnt im Falle des Paragraph 25, Absatz eins, mit dem Ende des Tages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das Firmenbuch des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, im Falle des Paragraph 25, Absatz 3, mit dem Ende des Tages, an welchem die Kundmachung der Übernahme stattgefunden hat. Konnte der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkte verlangen, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkte.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021559

alte Dokumentnummer

N2189728966S