Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2026dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 281cParagraph 281 c
Text
Überwachung der Übermittlungspflicht
§ 281c.Paragraph 281 c,
(1)Absatz eins,Das Firmenbuchgericht, bei dem die Unterlagen nach § 281a Abs. 1 eingereicht werden müssen, ist zur Überwachung der Übermittlungspflicht nach § 281a zuständig.Das Firmenbuchgericht, bei dem die Unterlagen nach Paragraph 281 a, Absatz eins, eingereicht werden müssen, ist zur Überwachung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 281 a, zuständig.
(2)Absatz 2,Ein Zwangsstrafverfahren zur Erzwingung der Einreichung der Unterlagen nach § 283 ist auch zur Erzwingung der Übermittlung nach § 281a zu führen. Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des § 281a Abs. 2 und 3 oder allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach § 281a Abs. 6 entsprechen, sind die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach § 283 zu führen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.Ein Zwangsstrafverfahren zur Erzwingung der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 283, ist auch zur Erzwingung der Übermittlung nach Paragraph 281 a, zu führen. Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des Paragraph 281 a, Absatz 2 und 3 oder allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach Paragraph 281 a, Absatz 6, entsprechen, sind die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach Paragraph 283, zu führen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279627