Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Text
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Ist einem Einzelkaufmann oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfaßt, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Ebenso ist die Verlängerung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB) einzutragen. Die Eintragung ist nicht bekanntzumachen. § 15 ist nicht anzuwenden.Ist einem Einzelkaufmann oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfaßt, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. Ebenso ist die Verlängerung der Minderjährigkeit (Paragraph 173, ABGB) einzutragen. Die Eintragung ist nicht bekanntzumachen. Paragraph 15, ist nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Stirbt ein Einzelkaufmann oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist auf Antrag einzutragen, wen das Verlassenschaftsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses in bezug auf die Führung des Unternehmens oder die Ausübung der Gesellschafterrechte bestellt hat.
(3)Absatz 3,Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß.
Anmerkung
Abs. 2: Verlassenschaftsprovisorium
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021566
alte Dokumentnummer
N2189728973S