Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 445Paragraph 445
Text
Inhalt des Ladescheins
§ 445.Paragraph 445,
(1)Absatz eins,Der Ladeschein soll enthalten:
den Ort und den Tag der Ausstellung;
den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;
die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung.
(2)Absatz 2,Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.
(3)Absatz 3,Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR40070069