Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 453Paragraph 453
Text
SIEBENTER ABSCHNITT
Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem
öffentlichen Verkehr dienenden EisenbahnenBeförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem, öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
§ 453.Paragraph 453,
Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Bestimmungen enthält. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen gilt dieses Gesetz nur insoweit, als das Eisenbahnbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Bestimmungen enthält.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR12022005
alte Dokumentnummer
N2189729415S