Rechtstracker.at

§ 460 UGB

Fassungen
ab 16.03.2013 — BGBl. I Nr. 50/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 460 heute16.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2013
§ 46001.01.195501.01.1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 213/1954

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 460

Inkrafttretensdatum

16.03.2013BGBl. I Nr. 50/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verbandsklage

Paragraph 460,

  1. Absatz eins,Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 459, verwendet oder grob nachteilige Geschäftspraktiken in diesem Sinn ausübt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die Paragraphen 24, 25, Absatz 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gefahr einer Verwendung derartiger Vertragsbestimmungen oder einer Ausübung derartiger Geschäftspraktiken besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Absatz eins, klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Anmerkung

EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40148648