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§ 502 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50201.03.193931.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 502

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 502,

  1. Absatz eins,Die Verteilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe der Schiffsparten.
  2. Absatz 2,Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinns erfolgt jedesmal nachdem das Schiff in den Heimatshafen zurückgekehrt ist oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist.
  3. Absatz 3,Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkte das eingehende Geld, soweit es nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitreeder an die Reederei erforderlich ist, unter die einzelnen Mitreeder nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig verteilt und ausgezahlt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022033

alte Dokumentnummer

N2189729692S