Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 503Paragraph 503
Text
§ 503.Paragraph 503,
(1)Absatz eins,Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. Die Veräußerung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister.
(2)Absatz 2,Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder erfolgen.
(3)Absatz 3,Für die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften über die Belastung von Rechten.
Anmerkung
Statt Reichsflagge jetzt Seeflagge (§ 3 SeeschiffahrtsG, BGBl.
Nr. 174/1981).
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR12022034
alte Dokumentnummer
N2189729693S