Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 505Paragraph 505
Text
§ 505.Paragraph 505,
(1)Absatz eins,Eine Änderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Reederei.
(2)Absatz 2,Stirbt ein Mitreeder oder wird der Konkurs über das Vermögen eines Mitreeders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Reederei nicht zur Folge.
(3)Absatz 3,Eine Aufkündigung von seiten eines Mitreeders oder eine Ausschließung eines Mitreeders findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR12022036
alte Dokumentnummer
N2189729695S