Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 515Paragraph 515
Text
§ 515.Paragraph 515,
(1)Absatz eins,Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er Güter ladet, von denen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskontrebande seien.
Schlagworte
Kapitän, Konterbande, Polizeigesetz, Steuergesetz
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022046
Alte Dokumentnummer
N2189729705S