Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 524Paragraph 524
Beachte
Die Vorschriften der §§ 524, 525 des Handelsgesetzbuches sind bis auf weiteres nicht anzuwenden, siehe § 1, dRGBl. I S 183/1944.)Die Vorschriften der Paragraphen 524, 525, des Handelsgesetzbuches sind bis auf weiteres nicht anzuwenden, siehe Paragraph eins,, dRGBl. römisch eins S 183 aus 1944,.)
Text
§ 524.Paragraph 524,
(1)Absatz eins,Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung des Tagebuchs und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gericht angemeldet werden.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung sobald als tunlich die Verklarung aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht, sofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten.
(4)Absatz 4,Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst bei dem Unfalle Beteiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Verklarung beizuwohnen.
(5)Absatz 5,Die Verklarung geschieht auf der Grundlage des Tagebuchs. Kann das geführte Tagebuch nicht beigebracht werden oder ist ein Tagebuch nicht geführt (§ 521), so ist der Grund hiervon anzugeben.Die Verklarung geschieht auf der Grundlage des Tagebuchs. Kann das geführte Tagebuch nicht beigebracht werden oder ist ein Tagebuch nicht geführt (Paragraph 521,), so ist der Grund hiervon anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022055
alte Dokumentnummer
N2189729714S