Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 526Paragraph 526
Text
§ 526.Paragraph 526,
(1)Absatz eins,Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen befindet, sind für den Reeder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
(2)Absatz 2,Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimatshafen befugt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022057
Alte Dokumentnummer
N2189729716S