Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 540Paragraph 540
Text
§ 540.Paragraph 540,
(1)Absatz eins,Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, wenn er dem Bedürfnis auf anderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnismäßigen Schaden für den Reeder zur Folge haben würde.
(2)Absatz 2,Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen (§ 680, Abs. 2).Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen (Paragraph 680,, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sei denn, daß die Verbodmung einen unverhältnismäßigen Schaden für den Reeder zur Folge haben würde.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022071
alte Dokumentnummer
N2189729730S