Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 218/1902dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 218/1902
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 553bParagraph 553 b
Text
§ 553b.Paragraph 553 b,
(1)Absatz eins,Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer:
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt nicht gekürzt.
(2)Absatz 2,Ist der Schiffer bei Verteidigung des Schiffes zu Schaden gekommen, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12021419
Alte Dokumentnummer
N2189717861T