Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 556Paragraph 556
Text
Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
§ 556.Paragraph 556,
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
auf einzelne Güter (Stückgüter).
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022087
alte Dokumentnummer
N2189729746S