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§ 564 UGB

Fassungen
ab 01.01.1940 — dRGBl. I S 2501/1939
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 564 heute01.01.1940 dRGBl. I S 2501/1939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 564

Inkrafttretensdatum

01.01.1940dRGBl. I S 2501/1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 564,

  1. Absatz eins,Bei unrichtigen Angaben über die Art und die Beschaffenheit der Güter haftet der Befrachter oder der Ablader, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, dem Verfrachter und den übrigen im Paragraph 512, Absatz eins, bezeichneten Personen für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angaben entsteht.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn er Kriegskonterbande oder Güter schuldhaft verladet, deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr verboten ist, oder wenn er bei der Abladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze schuldhaft übertritt.
  3. Absatz 3,Seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er mit Zustimmung des Schiffers handelt.
  4. Absatz 4,Er kann aus der Beschlagnahme der Güter keinen Grund herleiten, die Bezahlung der Fracht zu verweigern.
  5. Absatz 5,Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer befugt, die Güter ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022095

Alte Dokumentnummer

N2189729754S