Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 573Paragraph 573
Text
§ 573.Paragraph 573,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Lade- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist.
(2)Absatz 2,Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch irgendeinen anderen Zufall entweder
die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an das Schiff oder
verhindert ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022107
alte Dokumentnummer
N2189729766S