Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 580Paragraph 580
Text
§ 580.Paragraph 580,
(1)Absatz eins,Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:
wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teile geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022114
alte Dokumentnummer
N2189729773S