Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 589Paragraph 589
Text
§ 589.Paragraph 589,
(1)Absatz eins,Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Paragraph 614,) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Paragraph 615, bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des Paragraph 587, Nr. 2 Absatz eins,, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
(2)Absatz 2,Die Vorschrift des § 582, Abs. 3, findet Anwendung.Die Vorschrift des Paragraph 582,, Absatz 3,, findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022123
alte Dokumentnummer
N2189729782S