Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 594Paragraph 594
Text
§ 594.Paragraph 594,
(1)Absatz eins,Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.
(3)Absatz 3,Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit.
(4)Absatz 4,Über die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).
(5)Absatz 5,Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter für die Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.
(6)Absatz 6,In Ansehung der Höhe des Liegegeldes finden die Vorschriften des § 572 Anwendung.In Ansehung der Höhe des Liegegeldes finden die Vorschriften des Paragraph 572, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022128
Alte Dokumentnummer
N2189729787S