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§ 608 UGB

Fassungen
ab 01.01.1940 — dRGBl. I S 2501/1939
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 608 heute01.01.1940 dRGBl. I S 2501/1939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 608

Inkrafttretensdatum

01.01.1940dRGBl. I S 2501/1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 608,

  1. Absatz eins,Der Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen:
    1. Ziffer eins
      aus Gefahren oder Unfällen der See oder anderer schiffbarer Gewässer;
    2. Ziffer 2
      aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie aus Quarantänebeschränkungen;
    3. Ziffer 3
      aus gerichtlicher Beschlagnahme;
    4. Ziffer 4
      aus Streik, Aussperrung oder einer sonstigen Arbeitsbehinderung;
    5. Ziffer 5
      aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentümers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter;
    6. Ziffer 6
      aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;
    7. Ziffer 7
      aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus verborgenen Mängeln oder der eigentümlichen natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes.
  2. Absatz 2,Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der im Absatz eins, bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
  3. Absatz 3,Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022142

alte Dokumentnummer

N2189729801S