Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 630Paragraph 630
Text
§ 630.Paragraph 630,
(1)Absatz eins,Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628, Abs. 1, Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall verloren (Paragraph 628,, Absatz eins,, Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).
(2)Absatz 2,Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der Güter reicht.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022164
alte Dokumentnummer
N2189729823S