Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 643Paragraph 643
Text
§ 643.Paragraph 643,
Das Konnossement enthält:
den Namen des Verfrachters;
den Namen und die Nationalität des Schiffes;
den Namen des Empfängers;
den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
die Bestimmung über die Fracht;
den Ort und den Tag der Ausstellung;
die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022178
alte Dokumentnummer
N2189729837S