Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 670Paragraph 670
Text
§ 670.Paragraph 670,
(1)Absatz eins,In allen Fällen, in denen nach den §§ 668, 669 der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.In allen Fällen, in denen nach den Paragraphen 668, 669, der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.
(2)Absatz 2,Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Überfahrtsgeld nach dem Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen.
(3)Absatz 3,Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift des § 631 maßgebend.Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift des Paragraph 631, maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022207
alte Dokumentnummer
N2189729866S