Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 682Paragraph 682
Text
§ 682.Paragraph 682,
Über die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt werden. Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre.
Anmerkung
Bodmereibrief als Wertpapier siehe §§ 363 ff.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR12022219
alte Dokumentnummer
N2189729878S