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§ 683 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68301.03.193931.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 683

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 683,

  1. Absatz eins,Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Bodmereigläubigers;
    2. Ziffer 2
      den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
    3. Ziffer 3
      den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesamtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;
    6. Ziffer 6
      die Bodmereireise;
    7. Ziffer 7
      die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
    8. Ziffer 8
      den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
    9. Ziffer 9
      die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
    10. Ziffer 10
      die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei notwendig gemacht haben;
    11. Ziffer 11
      den Tag und den Ort der Ausstellung;
    12. Ziffer 12
      die Unterschrift des Schiffers.
  2. Absatz 2,Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen.

Schlagworte

Kapitän

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022220

alte Dokumentnummer

N2189729879S