Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 683Paragraph 683
Text
§ 683.Paragraph 683,
(1)Absatz eins,Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:
den Namen des Bodmereigläubigers;
den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesamtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;
die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;
die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei notwendig gemacht haben;
den Tag und den Ort der Ausstellung;
die Unterschrift des Schiffers.
(2)Absatz 2,Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR12022220
alte Dokumentnummer
N2189729879S