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§ 689 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68901.03.193931.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 689

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 689,

  1. Absatz eins,Melden sich mehrere legitimierte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie sämtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen, öffentlich oder, falls dies nicht tunlich ist, sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die Bodmereibriefsinhaber, die sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hievon zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Kann eine öffentliche Hinterlegung nicht erfolgen, so ist der Hinterleger befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022226

Alte Dokumentnummer

N2189729885S