Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 696Paragraph 696
Text
§ 696.Paragraph 696,
(1)Absatz eins,Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann sich der Gläubiger aus den verbodmeten Gegenständen befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,In Ansehung des Schiffes und der Fracht ist die Klage gegen den Schiffer oder den Reeder zu richten; das gegen den Schiffer ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Reeder wirksam. In Ansehung der Ladung ist die Klage vor der Auslieferung gegen den Schiffer zu richten.
(3)Absatz 3,Zum Nachteil eines dritten Erwerbers, der den Besitz der verbodmeten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen.
Anmerkung
Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB, JGS
Nr. 946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl. I S
1999/1938).
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Dokumentnummer
NOR12022233
alte Dokumentnummer
N2189729892S