Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 713Paragraph 713
Text
§ 713.Paragraph 713,
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711, 712) in Abzug zu bringen. Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (Paragraphen 711, 712,) in Abzug zu bringen.
Schlagworte
Wertverringerung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022250
Alte Dokumentnummer
N2189729909S