Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 717Paragraph 717
Text
§ 717.Paragraph 717,
(1)Absatz eins,Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
mit dem Werte, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung hat;
mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör.
(2)Absatz 2,Von dem im Abs. 1, Nr. 1, bezeichneten Werte ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.Von dem im Absatz eins,, Nr. 1, bezeichneten Werte ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022254
Alte Dokumentnummer
N2189729913S