Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 721Paragraph 721
Text
§ 721.Paragraph 721,
(1)Absatz eins,Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteilen:
des Bruttobetrags, welcher verdient ist;
des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt.des Betrags, welcher nach Paragraph 715, als große Haverei in Rechnung kommt.
(2)Absatz 2,Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (Paragraph 670,), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022258
Alte Dokumentnummer
N2189729917S