Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 725Paragraph 725
Text
§ 725.Paragraph 725,
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern. Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachteile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
Anmerkung
Für den Besitz ist Besitzwille im Sinne des § 309 ABGB, JGS Nr. 946/1811, nicht erforderlich (Art. 5 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938).
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022262
alte Dokumentnummer
N2189729921S