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§ 740 UGB

Fassungen
ab 01.03.1939 — dRGBl. I S 90/1913
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 740 heute01.03.1939 dRGBl. I S 90/1913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 740

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. I S 90/1913

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Achter Abschnitt.
Bergung und Hilfsleistung in Seenot.

Paragraph 740,

Wenn in Seenot ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen von dritten Personen in Besitz genommen und in Sicherheit gebracht werden, nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügung darüber verloren hatte (Bergung), oder wenn außer dem bezeichneten Falle ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen aus einer Seenot durch die Hilfe dritter Personen gerettet werden (Hilfsleistung), so ist ein Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn nach Maßgabe der Vorschriften dieses Titels begründet. Ein solcher Anspruch ist auch dann begründet, wenn von einem den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unterliegenden Schiffe ein der Binnenschiffahrt dienendes Schiff geborgen oder einem solchen Schiffe Hilfe geleistet wird.

Schlagworte

Bergelohn

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022277

Alte Dokumentnummer

N2189729936S