Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 90/1913dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 740Paragraph 740
Text
Achter Abschnitt.
Bergung und Hilfsleistung in Seenot.
§ 740.Paragraph 740,
Wenn in Seenot ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen von dritten Personen in Besitz genommen und in Sicherheit gebracht werden, nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügung darüber verloren hatte (Bergung), oder wenn außer dem bezeichneten Falle ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen aus einer Seenot durch die Hilfe dritter Personen gerettet werden (Hilfsleistung), so ist ein Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn nach Maßgabe der Vorschriften dieses Titels begründet. Ein solcher Anspruch ist auch dann begründet, wenn von einem den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unterliegenden Schiffe ein der Binnenschiffahrt dienendes Schiff geborgen oder einem solchen Schiffe Hilfe geleistet wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022277
Alte Dokumentnummer
N2189729936S