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§ 742 UGB

Fassungen
ab 01.03.1939 — dRGBl. I S 90/1913
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 742 heute01.03.1939 dRGBl. I S 90/1913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 742

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. I S 90/1913

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 742,

  1. Absatz eins,Wer einem Schiffe gegen das ausdrückliche Verbot des Schiffers Beistand geleistet hat, kann Berge- oder Hilfslohn nicht beanspruchen, es sei denn, daß das Verbot unverständig war.
  2. Absatz 2,Auch der Schiffsbesatzung des in Gefahr befindlichen Schiffes steht ein solcher Anspruch nicht zu.
  3. Absatz 3,Der Schlepper kann für die Bergung oder Rettung des von ihm geschleppten Schiffes oder dessen Ladung Berge- oder Hilfslohn nur beanspruchen, wenn er außergewöhnliche Dienste geleistet hat, die nicht als zur Erfüllung des Schleppvertrags gehörig angesehen werden können.

Schlagworte

Kapitän, Bergelohn

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022279

alte Dokumentnummer

N2189729938S