Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 90/1913dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 90/1913
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 747Paragraph 747
Text
§ 747.Paragraph 747,
Ein über die Bergung oder Hilfsleistung geschlossener Vertrag kann von dem Gericht auf Antrag geändert oder für nichtig erklärt werden, wenn der Vertrag zur Zeit und unter dem Einfluß der Gefahr geschlossen ist und die vereinbarten Bedingungen unbillig sind. Das gleiche gilt, wenn einer der Vertragschließenden zu dem Vertragschluß durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist oder der Berge- oder Hilfslohn in einem außerordentlichen Maße nach der einen oder anderen Richtung außer Verhältnis zu den geleisteten Diensten steht.
Anmerkung
vgl. die Anfechtung eines Vertrags wegen Wuchers (§ 879 Abs. 2 Z 4 ABGB, JGS Nr. 946/1811).
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022284
alte Dokumentnummer
N2189729943S