Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 751Paragraph 751
Text
§ 751.Paragraph 751,
(1)Absatz eins,Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfslohns, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.
(2)Absatz 2,Auf die Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des § 696 entsprechende Anwendung.Auf die Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des Paragraph 696, entsprechende Anwendung.
Schlagworte
Gesetzliches Pfandrecht, Bergungskosten, Bergelohn
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022288
alte Dokumentnummer
N2189729947S